Alkohol oder keiner?

Alkohol oder keiner? Die Diskussion wurde in den letzten Jahren durch den „BIERFALL“ angetrieben, hier ein kurzer Rückblick. Die Verbraucherschutz-Organisation Foodwatch hat den großen Brauereien Etikettenschwindel bei alkoholfreiem Bier vorgeworfen. Dieses sei in den allermeisten Fällen gar nicht alkoholfrei, sondern enthalte lediglich weniger Alkohol, erklärte Foodwatch. Kritik übte die Organisation unter anderem an einer speziellen Marke, deren „alkoholfreies Bier“ tatsächlich 0,45 Volumenprozent Alkohol enthalte. „Wo alkoholfrei draufsteht, darf auch kein Alkohol drin sein“, erklärte der Oliver Huizinga von Foodwatch. (Quelle: welt.de)

Grundsätzlich ist zu sagen, dass alltägliche und auch häufig durch Kinder konsumierte Lebensmittel Alkohol enthalten können; wie z. Konfitüre, Weingummi, Vanille-Aroma, Traubenschokolade, Fruchtkuchen, Kefir, naturtrübe Obstsäfte, Obst- und Weinessig und Marzipan.

Wie bei fast allem im Leben ist aber die MENGE ausschlaggebend,

Es gibt 3 Fragen aus unserer Sicht:

Wie kommt der Alkohol in Lebensmittel?

Ab wann muss Alkohol vom Hersteller deklariert werden?

Was ist gesundheitlich unbedenklich, was nicht?

Zunächst ist festzuhalten, dass Alkohol nicht nur durch gewollte Zugabe entsteht, sondern zum Beispiel auch durch Gärung. Beispiel Obst: Der natürliche Gärungsprozess sorgt für die Bildung von Alkohol. Je reifer die Frucht, desto mehr Alkohol. Deshalb: Angebrochene Behältnisse mit Fruchtsaft und ähnlichen Getränken immer nur gekühlt lagern und innerhalb weniger Tage verbrauchen! Einmal geöffnet können über die Luft Hefen in das Lebensmittel gelangen. Diese beginnen dann schnell, den vorhandenen Zucker zu Alkohol zu vergären.

Wie Fruchtsäfte weisen auch Smoothies Fruchtgehalte von 100 % auf. Allerdings lassen sich bei den genannten Produkten Spuren von Alkohol nicht ganz vermeiden. So befinden sich oft bereits auf den frischen Früchten alkoholproduzierende Mikroorganismen wie Hefepilze, die vor oder während der Verarbeitung der Früchte zu geringen Mengen an Alkohol führen können. Da Fruchtsaft außer einer eventuellen Klärung üblicherweise keine weitere Behandlung erfährt, werden diese Alkoholspuren beim weiteren Herstellungsprozess nicht entfernt. Nach den Leitsätzen für Fruchtsäfte, welche den guten Handelsbrauch und die Verkehrsauffassung beschreiben, wird ein Alkoholgehalt von 3 Gramm pro Liter, entsprechend 0,38 %vol toleriert. Eine Ausnahme bildet Traubensaft: da es sich bei Trauben um besonders gärfähige Früchte handelt, ist für diese Saftart in der EU-Verordnung ein Höchstwert von 1 %vol festgelegt.

In Untersuchungen des CVUA Stuttgart wurde bestätigt, dass die genannten Gehalte nicht überschritten werden. So wurden 43 Fruchtsäfte, darunter 15 Apfelsäfte, 5 Orangensäfte, 2 Grapefruitsäfte, 4 Traubensäfte, 12 Mehrfruchtsäfte, sowie 20 Fruchtnektare (u.a. Sauerkirsch-, Johannisbeer-, Maracuja- und Mehrfruchtnektare mit Fruchtgehalten zwischen 25 % und 50 %) und 6 „Smoothies“ untersucht. Die Alkoholgehalte lagen zwischen nicht nachweisbar (kleiner als 0,01 % vol.) und 0,3 % vol. mit einem Mittelwert von 0,05 %vol. Der höchste Wert wurde mit 0,3 % vol. in einem roten Traubensaft gemessen.

Auch für Säfte, die aus Gemüse hergestellt werden, existieren eigene Leitsätze. Hiernach sind in diesen Erzeugnissen – wie bei den Fruchtsäften auch – maximal 0,38 % vol. Alkohol zulässig. Eine Ausnahme bilden milchsauer vergorene Sauerkrautsäfte. Diese dürfen mehr Alkohol enthalten, ein Grenzwert ist in den Leitsätzen nicht genannt. Jedoch ist die Menge an Alkohol, die entstehen kann, durch den geringen Zuckergehalt begrenzt. Andere milchsauer vergorene Gemüsesäfte dürfen dagegen nur die o.g. 0,38 % vol. Alkohol enthalten.

Bei Kefir als Milchhaltiges Getränk kann der Alkohol bei der Fermentierung gebildet werden, bei der Buttermilch ist ein Eintrag von Ethanol über die Aromen (wie z.B. Erdbeeraroma) denkbar.

Marmeladen und Konfitüren: Bei diesen Lebensmitteln ist zu erwähnen, dass der Gehalt an Alkohol nicht deklariert werden muss. Die Angabe ist nur bei Getränken ab einem Alkoholgehalt von 1,2 % vol. erforderlich.

Maximale Alkoholgehalte nach den jeweiligen Rechtsnormen und Leitsätzen:

• alkoholfreier Wein: 0,5 %vol.

• alkoholfreie Erfrischungsgetränke: 0,25 %vol.

• Fruchtsäfte: 0,38 % vol.; Ausnahme: Traubensaft: 1,0 %vol.

• Gemüsesäfte: 0,38 % vol.; Ausnahme: milchsauer vergorener Sauerkrautsaft: mehr als 0,38 %vol.

 

FOCUS ONLINE zum Thema:…die Frage, wie gefährlich der Alkohol in diesen Lebensmitteln ist: „Der Alkoholgehalt führt zu keiner nachgewiesenen Gefährdung von Kindern, Schwangeren, Alkoholkranken oder Autofahrern. Dafür sind die Mengen zu gering“, sagt Falk Kiefer, leitender Oberarzt der Klinik für Abhängiges Verhalten und Suchtmedizin des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit (ZI) in Mannheim. „Aus psychologischer Sicht sollten trockene Alkoholiker allerdings auf alkoholfreies Bier, Malzbier oder Malztrunk verzichten.“ Da Geschmack und Aussehen an alkoholhaltiges Bier erinnern, könnten diese Getränke Betroffene dazu verleiten, wieder in alte Gewohnheiten zurückzufallen. Auch Kinder sollten sich besser nicht an den Geschmack von Bier gewöhnen.

Übrigens: Auch der Körper produziert durch Stoffwechselvorgänge Alkohol – der natürliche Blutalkoholspiegel des Menschen liegt bei etwa 0,03 Promille..

Quelle: http://www.focus.de/gesundheit/ernaehrung/gesundessen/tid-21566/alkohol-wie-riskant-ist-natuerlicher-alkohol-in-lebensmitteln_aid_605517.html

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